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   BVerwG, 23.10.1968 - VI C 28.66   

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BVerwG, 23.10.1968 - VI C 28.66 (https://dejure.org/1968,171)
BVerwG, Entscheidung vom 23.10.1968 - VI C 28.66 (https://dejure.org/1968,171)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Oktober 1968 - VI C 28.66 (https://dejure.org/1968,171)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung eines Beamtenverhältnisses - Dienstfähigkeit für einen Polizeivollzugsdienst - Rückforderung von Gehaltsbezügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 87 Abs. 2; HessBesoldungsgesetz § 39 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 30, 296
  • DVBl 1969, 210
  • JR 69, 276
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.02.1964 - VI C 8.61

    Anwendung des Bereicherungsrechts auf die Rückforderung von Bezügen eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1968 - VI C 28.66
    (Im Anschluß an BVerwGE 18, 72 und 24, 92.).

    (Hinweis auf die Darlegungen in BVerwGE 18, 72 zur Vorschrift des § 87 Abs. 2 BBG.) Nach den gemäß § 39 Abs. 3 HBesG grundsätzlich anzuwendenden Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sei der Empfänger von Bezügen, die auf Grund eines Vollziehungsaussetzungsbeschlusses zunächst weitergezahlt worden seien, zwar grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet (§ 812 Abs. 1 Satz 2. BGB).

    Diese vom Bundesverwaltungsgericht besonders in BVerwGE 18, 72 entwickelten Grundsätze führten, auf den vorliegenden Fall angewendet, zum Ergebnis, daß sich der Beklagte mit Erfolg auf Wegfall der Bereicherung berufen könne.

    Aus den in BVerwGE 18, 72 zutreffend dargelegten Gründen könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf eine sinngemäße Anwendung des § 945 ZPO stützen.

    Er hat das angefochtene Urteil verteidigt, das sich s.E. nicht nur in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere mit BVerwGE 18, 72, sondern auch mit der des II. Senats, insbesondere mit BVerwGE 24, 92, befindet.

    Übereinstimmung zwischen den Beamtensenaten des Bundesverwaltungsgerichts besteht ferner darin, daß nach der genannten beamtenrechtlichen Spezialregelung und den darin in Bezug genommenen bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. B der Dienstherr "in aller Regel" (vgl. BVerwGE 18, 72 [75]) Rückzahlung der Beträge verlangen kann, die einem entlassenen Beamten mit Rücksicht auf die gegen seine Entlassung erhobene und später abgewiesene Anfechtungsklage auf Grund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses weiter zugeflossen waren.

    Der Ausnahmecharakter dieser Möglichkeit war in BVerwGE 18, 72 vielleicht noch nicht deutlich genug zum Ausdruck gelangt, ist jedoch vom erkennenden Senat inzwischen klargestellt (Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966 S. 181) und sodann vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil von 12. Mai 1966 (BVerwGE 24, 92 [101 ff.]) bestätigt worden.

    So hat der erkennende Senat auch im Urteil BVerwGE 18, 72 maßgeblich darauf abgestellt, daß dort einem Postschaffner nach seiner von ihm angefochtenen, übrigens auch damals krankheitsbedingten Entlassung durch gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschluß die Weiterzahlung eines Teilbetrages von nur 100 DM seiner monatlichen Bezüge zugebilligt worden war; eine Zuwendung also von so niedriger Höhe, daß sie unter Lebensverhältnissen, wie sie dort schon mit Rücksicht auf den niedrigen Rang jenes Beamten in Betracht bezogen werden mußten, wohl nur der Sicherung der notdürftigen Existenz ("von der Hand in den Mund") zu dienen bestimmt gewesen sein konnte.

    In der vorliegenden Sache hat das Berufungsgericht sich zwar weitgehend auf das Urteil BVerwGE 18, 72 gestützt; es hat aber verkannt, eine wie wesentliche Rolle für den erkennenden Senat bei der typisierenden Bejahung der Möglichkeit einer Berufung auf Bereicherungswegfall durch Verbrauch die Zuordnung gerade zur Typengruppe einer nach der Entlassung wirklich nur noch kärglich gewährleisteten Existenz spielte.

    Der vorliegende Fall gehört nicht zu dem Falltypus, für den in BVerwGE 18, 72 Berufung auf Bereicherungswegfall durch Verbrauch für möglich erachtet worden ist.

    Das Berufungsgericht hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus vielleicht noch keinen Anlaß, der Klägerin nahezulegen, dieser ihrer Bereitschaft auch in der Formulierung des Klagebegehrens Ausdruck zu geben; darauf wird es aber jetzt möglicherweise ankommen (vgl. BVerwGE 18, 72 [77]).

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerwG, 23.10.1968 - VI C 28.66
    (Im Anschluß an BVerwGE 18, 72 und 24, 92.).

    Daran müsse nach den nunmehr vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Mai 1966 (BVerwGE 24, 92) entwickelten Grundsätzen der vom Beklagten vertretene Standpunkt scheitern.

    Er hat das angefochtene Urteil verteidigt, das sich s.E. nicht nur in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere mit BVerwGE 18, 72, sondern auch mit der des II. Senats, insbesondere mit BVerwGE 24, 92, befindet.

    Auch nach BVerwGE 24, 92 dürfe der Gläubiger jedenfalls dann nicht der Berufung auf Wegfall der Bereicherung widersprechen, wenn er damit die Grundsätze von Treu und Glauben verletzte; auch nach diesem Urteil könne hierbei im Einzelfall von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfange der Schuldner die ohne Rechtsgründe empfangenen Beträge bestimmungsgemäß zum notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie verbraucht habe - wie hier der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts.

    Das Berufungsurteil ist mit der Rechtsprechung beider Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar (vgl. besonders BVerwGE 10, 72 und 24, 92).

    Der Ausnahmecharakter dieser Möglichkeit war in BVerwGE 18, 72 vielleicht noch nicht deutlich genug zum Ausdruck gelangt, ist jedoch vom erkennenden Senat inzwischen klargestellt (Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966 S. 181) und sodann vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil von 12. Mai 1966 (BVerwGE 24, 92 [101 ff.]) bestätigt worden.

    Ob diese Erwägungen bereits eine hinreichende Grundlage für die typisierende Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines "Ausnahmefalles" im oben beschriebenen Sinne zu bieten vermögen oder ob die im Ausgangspunkt abweichend orientierte Betrachtungsweise von BVerwGE 24, 92 den Vorzug verdient, ist eine Frage, die erst auf Grund reicheren tatsächlichen Anschauungsmaterials beantwortet werden sollte.

  • BVerwG, 20.10.1965 - VI C 117.63

    Rückforderung von aufgrund eines zurückgenommenen Versorgungsbescheides gezahlten

    Auszug aus BVerwG, 23.10.1968 - VI C 28.66
    Der Ausnahmecharakter dieser Möglichkeit war in BVerwGE 18, 72 vielleicht noch nicht deutlich genug zum Ausdruck gelangt, ist jedoch vom erkennenden Senat inzwischen klargestellt (Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 25 = ZBR 1966 S. 181) und sodann vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil von 12. Mai 1966 (BVerwGE 24, 92 [101 ff.]) bestätigt worden.
  • BVerwG, 16.12.1959 - VI C 24.59
    Auszug aus BVerwG, 23.10.1968 - VI C 28.66
    Das Berufungsurteil ist mit der Rechtsprechung beider Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar (vgl. besonders BVerwGE 10, 72 und 24, 92).
  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

    Sie gewinnt nur an Bedeutung, wenn die erste Entlassung ihren Bestand verliert (Beschlüsse vom 18. Juli 1972 - BVerwG 2 B 33.71/2 C 16.71 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 7] und vom 16. Januar 1973 - BVerwG 2 B 33.71 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 18]; vgl. auch BVerwGE 30, 296).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 12.81

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge; Rückzahlung von

    Dieser Rechtsgrund entfiel jedoch mit der Einstellung des Klageverfahrens auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten und der damit eintretenden Bestandskraft der Entlassungsverfügung mit rückwirkender Kraft (vgl. hierzu BVerwGE 24, 92 [98]; 30, 296;Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48] undvom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4] sowieBeschluß vom 24. August 1982 - BVerwG 2 B 105.81 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings ausnahmsweise in außergewöhnlich gelagerten Fällen auch bei verschärfter Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung durch den Verbrauch der wegen der aufschiebenden Wirkung fortgezahlten Bezüge zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, wenn besondere Umstände nach Treu und Glauben verbieten, diesen Umstand unberücksichtigt zu lassen (BVerwGE 11, 283 [288]; 18, 72 [75 ff.]; 24, 92 [101 ff.]; 30, 296 [298 ff.] sowieUrteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [a.a.O.] m. weiteren Nachweisen, in dem ausgeführt ist, daß die in BVerwGE 30, 296 [BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66] dargelegte, typisierend auf die "Lebensnotdurft im engen Sinne" abstellende Betrachtungsweise im Ergebnis zu nichts anderem führt).

    Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. hierzu BVerwGE 11, 283 [289]; 16, 2 [8]; Urteil von20. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 117.63 - [Buchholz 252 § 87 BBG Nr. 25]; BVerwGE 30, 296 [BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66] [301];Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [a.a.O.] sowievom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31]).

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

    Eine solche Billigkeitsentscheidung, die schon mit Blick auf die Höhe der gegen den Beklagten geltend gemachten Forderung von Amts wegen ergehen mußte, ist auch dann zu treffen, wenn der Erstattungsanspruch im Wege der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage geltend gemacht wird (stRspr; u.a. BVerwGE 18, 72 ; 28, 68 ; 30, 296 ).
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67

    Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung

    Mit Recht ist auch das Berufungsgericht der Ansicht, daß ein Verbrauch der wegen der aufschiebenden Wirkung fortgezahlten Bezüge zum Lebensunterhalt im Falle der verschärften Haftung nur ausnahmsweise als Wegfall der Bereicherung berücksichtigt werden kann, wenn besondere Umstände nach Treu und Glauben verbieten, diesen Einwand unberücksichtigt zu lassen (Urteile vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 11 = DÖD 1963, 233], vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 117.63 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 25 = DÖD 1966, 55] und vom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 197.62 - [BVerwGE 24, 92, 102 [BVerwG 12.05.1966 - II C 197/62]]; im Ergebnis zu nichts anderem führt die in den Urteilen vom 21. Februar 1964 - BVerwG VI C 8.61 - [BVerwGE 18, 72] und vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 28.66 - [BVerwGE 30, 296 [BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66]] dargelegte, typisierend auf die "Lebensnotdurft im engen Sinne" abstellende Betrachtungsweise).

    Hieraus folgt ebenso wie aus der Berücksichtigung außertypischer Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG VI C 28.66 - [BVerwGE 30, 296, 301 [BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66]]), daß im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 3 LBG (NW) nicht etwa die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals wie bei der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung im Falle verschärfter Haftung unter dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen ist, sondern daß es auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners ankommt.

  • BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85

    Sozialleistung - Rechtssreit - Entziehungsbescheid - Rückerstattung - Kondiktion

    Gleichwohl kann nach allgemeinen Vorschriften, besonders nach dem allgemein im Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, die Erstattung einer Leistung, die während eines Prozesses zur Befriedigung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt wurde, wegen Wegfalls der Bereicherung verweigert werden (BVerwGE 18, 72, 74 ff; 24, 92, 101 ff; 30, 296, 298 ff).

    Das entsprach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz für Erstattungsfälle, wie er früher in § 47 Abs. 4 KOV-VfG zum Ausdruck kam, jetzt die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung einschränkt (vgl dazu Urteil des Senats in SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8; vgl auch § 765a Abs. 1 ZPO) und auch die Rückzahlung vorläufig im Prozeß zuerkannter Leistungen regelt (BVerwGE 18, 72, 77; 24, 92, 103 f; 30, 296, 300, 301).

  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 33.87

    Rückforderung einer dem Erben des Beihilfeberechtigten zugeflossenen

    Ohne revisionsrechtliche Beanstandung hat das Berufungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vor ihm erklärte und begründete Ermessensentscheidung des Klägers als ausreichend gewürdigt, wonach dieser mit Rücksicht auf die Höhe des Nachlasses auf der Rückforderung beharre, aber auf Antrag zur Einräumung von Ratenzahlung bereit sei (zur Möglichkeit der Nachholung der Ermessensentscheidung noch während des Rechtsstreits vgl. BVerwGE 18, 72 [BVerwG 21.02.1964 - VI C 8/61]; 28, 68 [BVerwG 11.10.1967 - V C 47/67]; 30, 296 [BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66]).
  • BVerwG, 19.12.1995 - 10 A 1.94

    Auswärtiger Dienst - Heimaturlaub - Fahrtkosten - Zuschuß - Aufenthaltsdauer -

    Im Rahmen einer solchen Leistungsklage ist anerkannt, daß die Billigkeitsentscheidung noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfolgen kann (BVerwGE 18, 72 [77]; 28, 68 [79]; 30, 296 [301]).
  • BVerwG, 21.10.1981 - 2 B 52.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Neufestsetzung

    Die in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes bejahte Frage, ob eine fehlende Billigkeitsentscheidung im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt werden kann (Urteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 117.63 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 25]; BVerwGE 18, 72 [77]; 28, 68 [79]; 30, 296 [301] und Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48]) würde sich in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Widerspruchsbescheid eingehende Billigkeitserwägungen der Widerspruchsbehörde - nämlich der Stadt Lünen - enthält, die auch das Berufungsgericht im wesentlichen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
  • BVerwG, 24.08.1982 - 2 B 105.81

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dieser Rechtsgrund entfiel mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit rückwirkender Kraft (vgl. hierzu BVerwGE 24, 92 [98]; 30, 296; Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48] und vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4]).

    Die von der Beschwerde aufgezeigten Nachteile könnten allenfalls im Zusammenhang mit einer Begrenzung des Rückforderungsanspruchs nach Treu und Glauben oder aber im Rahmen der vom Beklagten getroffenen Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von Bedeutung sein (BVerwGE 18, 72; 24, 92 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64][101 ff.]; 30, 296 [298 ff.]; sowie Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [a.a.O.] und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]).

  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 29.84

    Beihilfe - Rückforderung - Nichtanrechnung von Krankenversicherungsleistungen

    Die ihm in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zwingend aufgegebene (vgl. BVerwGE 11, 283 [BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]) Ermessensentscheidung darüber, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen ist, hat der Beklagte hier durch die Bewilligung von Ratenzahlungen getroffen (vgl. BVerwGE 18, 72 [BVerwG 21.02.1964 - VI C 8/61]; 30, 296 [BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2002 - 1 A 192/00

    Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten; Anrechnung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.1998 - 4 S 504/95

    Rückforderung überzahlter Dienstbezüge wegen unentschuldigten Fernbleibens vom

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 60/87

    Rechtsweg für Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis eines Beamten gegenüber dem

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 25.81

    Versorgungsansprüche und Besoldungsansprüche eines Beamten - Verjährung von

  • VGH Bayern, 14.02.2011 - 14 B 10.567

    Rückforderung von Besoldungsbezügen.

  • BVerwG, 24.06.1986 - 2 C 40.84

    Rechtswidriger Versorgungsfestsetzungsbescheid - Rücknahmemöglichkeit -

  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 B 42.86

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Votum - Amtsverschwiegenheit - Akteneinsicht

  • BVerwG, 13.12.1999 - 10 B 2.99

    Anforderungen für die Erstattung von Umzugskosten für Beamte - Zulässigkeit der

  • VG Hannover, 12.10.2012 - 2 A 917/11

    Billigkeitsentscheidung; fiktive Rente; Fürsorgepflicht; gesetzesimmanenter

  • BVerwG, 21.07.1982 - 2 B 8.81

    Wertung eines Rückrufs der Überweisung von Dienstbezügen als Verwaltungsakt -

  • BVerwG, 19.10.1970 - VI B 15.70

    Überweisung nicht mehr zustehender Bezüge an einen auf Antrag zu entlassenden

  • BVerwG, 26.11.1980 - 6 B 113.80

    Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 4 BGB

  • VG Koblenz, 24.10.1979 - 6 K 294/78

    Anspruch auf Aufhebung eines Rückforderungsbescheids; Rückforderung von

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